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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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die nichts zu verlieren haben, da sie nichts besitzen,als ihren Leib (capite censi) Man klage dabeinicht etwa über Ungerechtigkeit, und sage: der Ver-mögende, der es gar nicht bedurfte, raubt, uud wagtdabei nichts als sein Vermögen, dessen er vielleichtüberflüssig hat: der Arme, der es zur höchsten Nothbedarf, raubt, und dieser soll härter bestraft werden.Diese Einrede würde sich auf die ganz falsche Voraus-setzung gründen, als ob der Staat moralischer Richterder Menschen wäre, und die Strafe mit der sittlichenUnwürdigkeit ins Gleichgewicht setzen müfste. DerStaat will durch dieses. Gesez nur das Eigenthum si-chern. Aber die Drohung; was du dem andernnimmst, wird dir von dem deinigen abgezogen, wirdauf den, der nichts hat, warlich nichts wirken. Denner wird denken: den möchte ich sehen, der mir etwasnehmen wollte; wie man denn dies in Staaten, diehierauf nicht Bedacht nehmen, und, weil keine Auf-sicht über die Verwaltung des Eigenthums , und keinArmenrecht eingeführt ist, nicht einmal berechtigtwaren, darauf Bedacht zu nehmen, wirklich sagenhört. Mithin mufs der Staat gegen diesen seine Bür-ger auf andere Weise schützen. Ob dies nun noth-

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wendig durch Ausschliessung geschehen müsse, oderoh etwa noch ein Mittel für den Armen bleibe, der-selben zu entgehen, wird sich tiefer unten zeigen.

III.) Gegen den Willen, unmittelbar gegen dasGesez,, und die Macht desselben sich aufzulehnen, istkein Gegengewicht möglich. Das höchste was ge-schehen kann und geschehen soll, ist, dafs das Geseznur seine Autorität behaupte, wie sie festgesezt ist;

aber