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nicht mächtig gewesen, spricht zwar los von der An-klage des bedachten bösen Willens; aber weit ent-fernt, dafs sie vor einer vernünftigen Gesezgehung das,Vera eben mildern sollte, erschwert sie es; in dem Fal-le nemlich, dafs dies ein gewöhnlicher Zustand desBeklagten sey. Denn eine einzige gefezwidrige Hand-lung kann nur dm Ausnahme seyn von einem übrigensund der Reael nach untadelhaften Lehen. Wer abersagt: ich pllege mich so zu erzürnen, oder mich so zubetrinken, dafs ich meiner Sinne nicht mächtig bin,gpsteht, dafs er nach einer festen Regel sich in einThier verwandele, und sonach des Lebens in der Ge'Seilschaft vernünftiger Wesen unfähig sey. Er mufsseine Freiheit verlieren, bis man seiner Besserungsicher ist, oder ohne Barmherzigkeit ausgeschlossan.werden. — Unsere G esezgebungen haben , besondersgegen die Entschuldigung der Trunkenheit, viel zuviel Schonung; und machen dadurch sich selbst wenigEhre. Wenn eine Nation oder ein Stand in derselbendenn nun dieses Laster gar nicht ablegen konnte, sokann die Gesezgehung freilich nicht verhindern, dafsjeder, der da will, in seinem Hause mitd'enen,- die• ihm dabei Gesellschaft leisten wollen , sich um die Ver-nunft bringe; wenn sie nur alle da eingeschlossenbleiben, bis sie derselben wieder mächtig sind ; dennin diesem Falle nimmt der Staat nicht Notiz von ihremZustande. Wer aber in demselben Zustande auf öf-fentliches Gebiet kommt, der ist billigerweise einzu-sperren.
Durch die Lage des Subjekts ist die Androhung; des gleichen Verlusts nicht anwendbar auf diejenigen,
die