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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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dem Beschädiget gleichfalls hein Vortheil erwachset,und die bedachte boshafte, sind der äussern Erschei-nung nach einander sehr ähnlich. Wie sind diese voneinander zu unterscheiden? Es giebt für die boshaf-te Verletzung zwei Kriterien , ein äusseres und ein in-neres. E)as äussere , wenn vorhergesangene freie 'Handlungen nachzuweisen sind, die sich nur als Mit-tel für den Zweck der Verletzung denken lassen. Da- igegen mufs derjenige, der unversehens den andern be-schädigt zu haben versichert, einen ganz andern Zweckder freien Handlung , mit welcher die Beschädigung des !andern zufälligerweise verknüpft seyn soll, Nachwei-sen können. Dieser positive Beweifs ist nicht zu erlas-sen. Wer ihn nicht führen kann , ist der bösen Ab-sicht schon so gut, als überwiesen. Iedoch bleibteine so sonderbare Verbindung der Umstände, welcheden Anschein der prämeditirten Bosheit geben , ohnedafs derselbe gegründet sey, immer möglich. Es ist 'daher auch Rücksicht auf das innere Kriterium zu nek-1men; nehmlicli, ob Feindschaft gegen den Verlezten,Streitigkeiten zwischen beiden u. d. gl. Statt gefundenhaben; ob der der Bosheit angeklagte in seinem vori-gem Leben solcher Gesinnungen sich verdächtig ge- !!macht habe. Wird nun durch alle Umstände derVerdacht nicht bewiesen , aber auch nicht bis zurUeberzeugung aufgehoben, welches ein sehr mögli-cher Fall ist; was ist dann zu thun? Ein grofserTheilder Rechtsgelehrten empfiehlt für diesen Fall die mil-dere Sentenz; aber diese Gelindigkeit gegen den Schul-digen ist eine grofse Härte und Ungerechtigkeit gegen ]das gemeine Wesen. Man denke den Fall nur scharf; jso wird man in ihm selbst die Entscheidung finden.

Die