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Die Untersuchung ist nicht geendigt, und hat durchdie bis jezt vorhandenen Beweifsmittel nicht geendigtwerden können; der Beklagte ist durch die geführtenweder verurtheilt noch losgesprochen , sonach hat auchder Richter ihn weder zu verurtheilen noch loszuspre-chen. In die Strafe der Unbesonnenheit ist er ohn-streitig veifallen , und diese hat er vorläufig zu tragen.Was den bösen Willen anbelangt, so gehe er hin undhandle, damit man ihn'näher kennen lerne, und diefehlenden Beweise, etwa finde. Er bleibe, nach Befin-den der Umstände, auf längere oder kürzere Zeit unterder besondern Aufsicht der Obrigkeit, doch unbescha-det seiner Freiheit, weil man ja ausserdem seine Ge-sinnungen nicht beobachten könnte. Diese Obrigkeitwird Acht haben , ob nicht aus dein , was streitig ist,sich Folgen ergeben, welche darüber entscheiden —das was auf eine Begebenheit folgt, ist oft ein ebenso gutes oder besseres Entdeckungsmittel der Wahrheit,als das was ihr vorherging ; besonders wenn die Obrig-keit den verdächtiggewordenen in der guten Ueber-zeugung, dals auf ihn niemand achte, eine zeitlang'hingehen, und ihn seine Absichten in Freiheit verfol-gen liefse. Sie wird Acht haben, ob er nicht etwadurch seine künftigen Handlungen denVerdacht gegenihn bestätige, oder aufhebe. Im ersten Falle wird dasVerfahren gegen ihn erneuert; im" zweiten wird ernach Verlauf der durch das Gesez bestimmten Zeit völ-lig und förmlich losgesprochen. Diese Suspension desgerichtlichen Verfahrens ist schon oben bei Untersu-chung des Rechts der Selbsthülfe vorgeschlagen wor-den, und sie ist überhaupt bei allein unerwiesenenVerdachte zu empfehlen. In einem wohleingerichte-ten