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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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Verletzung derselben, blols damit sie verlezt werde,ist nicht etwa darum härter zu bestrafen, als Verle-tzung desselben aus Eigennuz , weil sie einen hohemGrad der Unmoralität bewiese; Moralität ist über*luiupt nur Eine , und gar keiner Gnade fähig : Wollender Pflicht lediglich weil sie als Pflicht erkannt ist;und so etwa von der Fähigkeit zu dieser Moralität ge-redet würde; wer möchte denn behaupten , dafs derje-nige , in dessen Vergehen wenigstens Rüstigkeit iindMuth erscheint, dafür verdprbener sey, als derjenige,der nur vom Eigennutze geleitet wird ? sonderndarum ist sie härter zu bestrafen, weil die Furcht vorder gelindem Strafe, der des gleichen Verlusts, keinehinlängliche Sicherheit dagegen gewährt.

Dann entsteht die Frage, wie man denn wissenund rechtsgültig für äusseres Recht beweifen könne,in welchem Falle der, so sich gegen das Gesez ver-gangen, sich befinde, und welches Princip der Bestra-fung sonach auf ihn anzuwenden sey?

Wer nachweifen kann, dafs er das dem andernentwandte nöthig gehabt, zu welchen Zwecken er esnöthig gehabt, dafs eres zu denfelben wirklich ver-braucht u. d. gl. von diefem ift anzunehmen, dafs ersiehum Vortheils willen vergangen habe. Wer dies nichtkann, wer etwa das Eigenthum des andern gar nichtan sich genommen, noch je es an sich nehmen wollen;sondern etwa nur es ohne eines Menschen Nutzen ver-dorben : hei diesem entsteht ein. anderer Zweifel.

Nemlich die unvorsichtige Verletzung, aus welcher

dem