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der Nichentdeckung der Gewinn. Das Ueberge-wiclit der \V ahrscheinlichkeit müfste sonach fiir dieNichtentdecküng seyn, wenn er doch das Vergehenwagen sollte. Aber erne solche' /Wahrscheinlichkeitsoll in einem wohlregierten Staate nicht Statt finden.)
Das Princip des Gegengewichts ist der Natur derSache nach,nicht anwendbar, wenn der Wille formaliterböse ist, d.i. wenn die Beschädigung nicht um des da-bei beabsichtigten Vortheils willen, sondern 1er!igliclium Schaden zu machen, zugefügt wild. Einen sol-chen Willen hält die Strafe des gleichen Verlusts nichtzurück: der boshafte schadenfrohe Mensch unterwirftsich wohl gerne dem Verluste , wenn nur sein Feindauch in Schaden kommt. Wenn sich kein anderesMittel findet, die Mitbürger gegen einen solchen for-maliter bösen Willen zu schützen, so wäre auf jedeaus ihm entsprungene Vergehung , die Ausschliessungvom Staate zu setzen.
• ’ Zuförderst ist hier ein Fall, da auf die Gesinnung,und die Absichten bei dem Vergehen zu sehenunddie Strafe darnach einzurichten ist. Ist es nur die|,was die Rechtsgelehrten im Sinne haben, wenn sie ih-re Rechtsheürtheilung auch auf die moralische Wich-tigkeit der Vergehung richten wollen, so haben sieganz recht. Wenn sie aber etwa von der einzig wah-ren, reinen Moralität redeten, so würden sie sichselrirren. Kein Mensch kann, und keiner soll hierüberder Richter des andern seyn. Der einzige Zweck derbürgerlichen Bestrafung, der einzige Maasstaab ihrerGröfse, ist die Möglichkeit der öffentlichen Sicherheit.
. Ver-