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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Prämisse erklären lassen, (z. B. der urimodificirte, ka-tegorische Ausspruch, wer getödtet hat, mufs sterben)sich gar nichts denken. Die Strafe ist. Mittel für denEntzvveck des Staats, die öiFentliche .Sicherheitunddie einzige. Absicht dabei ist die, dals durch die An-drohung derselben das Vergehen verhütet werde. DerZweck des Strafgesetzes ist der, dafs der. Fall seinerAnwendung-gar .nicht vorkomme. Der böse. Wille solldurch die angedrohte Strafe unterdrückt, der erman--gchide gute Wille durch sie hervorgebracht werden;und danu bedarf es nie der Strafe. Damit nun dieserZweck erreicht werden könne , mufs jeder Bürger ganzsicher wissen, dafs falls er sich vergehe, die Drohungdes Gesetzes an ihm unausbleiblich in Erfüllung gehenwerde. (Die Strafe ist sonach allerdings mit um desBeispiels willen da , damit alle in der festen Ueberzeu-gung von der unfehlbaren Ausübung des Strafgesetzeserhalten, werden. Die efste Absicht desselben war die,den Verbrecher vom Verbrechen zurückzulialfen. Dadiese Absicht nicht erreicht worden , hat seine Bestra-fung eine andere; die, die übrigen Bürger, und ihnselbst für die Zukunft von dem gleichen Vergehenabzuhalten. Die'Ausübung des Strafgerechtigkeit istdaher ein öffentlicher Akt. Jeder, der von einem Ver-gehen gehört hat, mufs auch von der Bestrafung, des-selben hören. Es wäre eine offenbare Ungerechtig-keit, gegen alle diejenigen, welche künftig in Versu-chung aerathen werden »egen dasselbe Gesez zu sün-digen, wenn man ihnen die -Kunde der wirklichenBestrafung des vorhergegangenen Vergehens' entzöge.Sie erhielten dadurch die Hofnung der Straflosigkeit.)

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