Druckschrift 
<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
98
Einzelbild herunterladen
 

98

ihrer Vergehungen willen nicht vom Staate auszu-schliessen, sondern ihnen zu verstatten, diese Strafeauf andere Weise abzubüfsen. Wir wollen diesenVertrag den jibbüfsungsvertrag nennen.

Dieser Vertrag ist ein nüzlicher sowohl für Alle,(das Staatsganze,) als für jeden Einzelnen. DasGanze erhält dadurch die Aussicht, den Bürger, des-sen Niizlichlieit seine Schädlichkeit überwiegt., zu er-halten , und die Verbindlichkeit , die Abbüfsung auzu-nehnien ; der Einzelne das vollkommene Recht , zu fo-dern, dafs man sie statt der verwirkten gröfsern Stra-fe annehme. Es giebt ein Recht, und ein sehr miz-liches und wichtiges Recht des Bürgers, abgestraft zuwerden.

Dieser Vertrag wird zum Staatsgesetze, und dieexekutive Gewalt darauf verpflichtet.

I.) Der Abbüfsungsvertrag erstreckt, aufgezeigtermaafsen , sich nicht weiter, als inwiefern neben ihmdie öffentliche Sicherheit bestehen kann. Weiter aus-gedehnt ist er unrechtmäfsig, und vernunftwidrig;und ein Staat, in welchem er über diese Grenze gin-ge , hätte gar kein Recht, d. i. die öffentliche Sicher-heit wäre in ihm nicht sattsam garantirt, und er könn-te niemand verbinden, in ihn zu treten, oder in ihmzu verbleiben.

Die Strafe ist nicht absoluter Zweck. Es läfstbei einer solchen Behauptung, sie geschehe nun aus-drücklich, oder es werden Sätze aufgestellt, die sich»ur aus stillschweigender Voraussetzung einer solchen

Prämisse