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Das materielle Princip positiver Strafen im Staa-te, ist schon oben (g. 14.) angegeben, und erwiesenWörden. Ieder 'mufs nothwendig von seinen eigenenHechten und Freiheiten (seinem Eigenthurn in der wei-testen Bedeutung des Worts) gerade so viel auf dasSpiel setzen, als er die Hechte d.es andern aus Eigen-nuz, oder Unbesonnenheit zu verletzen in Versuchungist. (Die Strafe des gleichen Verlustes, poena talio-nis. Ieder wisse : was du dem andern schadest, scha-dest du nicht dem andern, sondern lediglich dirselbst.) Der Geist dieses Princips ist, wie wir gleich-falls gesehen haben, dies: es mufs dem ungerechtenWillen, oder der Unbesonnenheit, ein hinlänglichesGegengewicht gegeben werden.
Wo dieses Princip anwendbar ist, bann der Ab-brifsungsvertrag gelten; dann, wie wir eingesehen ha-ben , läfst bei der durchgeführten Anwendung dessel-ben-, sich allerdings auf öffentliche Sicherheit rechnen,Die Frage , wie weit erstrecht sich rechtlich der Ab-büfsungsvertrag ? wird also zwar nur zum Tlieil, —warum , dies werden wir weiter unten sehen — be-antwortet; wenn die beantwortet ist; wie weit ist einGeoengewicht des bösen Willens oder der Unbeson-
n ö
nenheit möglich ?
II.) Dieses Gegengewicht wird möglich, oderunmöglich, entweder durch die Natur der Sache, oderdurch die besondere Lage des Subjekts, auf welchesdie Wirksamkeit des Strafgesetzes berechnet ist.
Züförderst durch die Natur der Sache. Geradedadurch, dafs der zur Uebertretung versuchte etwas
will,