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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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so wenig garantirt, als die eines Vogels, exlex, horsde laloi.) Diese Ausschliessung nrüfste durch die Staats-

: gew

alt exekutirt werden.

Antithesis. Der Zw'eck der Staatsgewalt ist keinanderer, als der der gegenseitigen Sicherheit der? Rechte Aller vor Allen ; und der Staat ist zu nichts zuverbinden, als zum Gebrauche der hinreichenden Mit-tel für diesen Zw'eck. Wenn nun derselbe ohne jene”, absolute Ausschliessung Aller, die sich auf irgend eineWeise vergangen haben, zu erreichen wäre, so wäre

verbunden, diese Strafegegen die er seine Bürger auf

O ö o

nothwendig

der Staat nicht•\ auf eine. Vergehung,

andere Weisen schützen konnte, zu setzen. Es war«kein Grund da, sie in diesen Fällen einzuführen, aberbis jezt freilich auch keiner, sie nicht einzuführen.Die Entscheidung hinge ab von der Willkiihr. Nunaber ist dem Staate eben so viel an der Erhaltung sei 1ner Bürger gelegen, wenn nur sein Hauptzweck mitderselben zu vereinigen ist, als jedem Einzelnen dar-an liegt, nicht um jedes Vergehens willen für rechts-los erklärt zu werden. Es würde daher in jeder Rück-sicht zweckmälsig seyu in allen Fällen, w r o die öffent-' liehe Sicherheit dnbei bestehen konnte , an die Stelleder der. Strenge nach allerdings durch jedes Vergehen .verwirkten Ausschliessung andere Strafen zu setzen.

Dies könnte nur durch einen Vertrag Aller mitAllen geschehen; der fpäterhin Norm für die exekutiveGewalt würde. Der Inhalt dieses Veitrags würde fol-gender seytr: Alle versprechen Allen, sie, inwieferndies mit der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist, um

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