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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Beweifs. Es hat jemand, zufolge des Reclitsbe-griffes überhaupt, Rechte, lediglich unter der Bedin-gung, dafs er in eine Gemeinschaft vernünftiger Wesenpasse, d. h. dafs er sich die Regel des Rechts zum unver- |hrüchlichen Gesetze aller seiner Handlungen gemachthalte, und fällig sey, durch die Vorstellung dieses Ge-setzes auch wirklich in allen Aeusserungen seiner Frei- '■heit, die unter demselben stehen, bestimmt zu wer-den. Wer mit Willen sich gegen das Gesez vergeht,ist nicht im ersten Falle; wer sich aus Unbesonnenheitdagegen vergeht, ist nicht in dem zweiten. Bei bei-den fällt die Bedingung der Rechtsfähigkeit weg ,' dasPassen in eine Gesellschaft vernünftiger Wes tu ; so-nach mit derselben das Bedingte ; die Rechtsfähigkeit.

Sie hören auf Rechte zu haben.

Dieses Verhältnifs ist durch den Staatsbürgerver-trag , als solchen, nicht geändert. Alle positivenRechte , die der Bürger hat, hat er nur unter der Be- ;dingung, dafs die Beeilte aller übrigen Bürger vorihm sicher seyen. Sobald dies nicht ist, sey es durchseinen bedachten rechtswidrigen Willen, oder durchUnbesonnenheit, ist der Vertrag vernichtet. Es fin-det zwischen ihm und den übrigen Bürgern nicht inehrdas dureh den Büi-gervertrag errichtete rechtliche Ver-liältnifs, und da es ausser diesem keines, und keinenmöglichen Grund desselben giebt, überhaupt gar keinrechtliches Verhältnifs zwischen beiden Paitheien mehrStatt.

Tede Vergehung schliefst aus vom Staate, (derVerbrecher wird Vogeljrei , d. li. seine Sicherheit ist

so