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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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weit das Recht gehen solle, seine Güter durch Testa-mente zu vererben,- doch mufs darüber etwas aus-drücklich. bestimmt, also es müssen Gesetze gemachtwerden. Es hängt vom Gesezgeber, der auf die be-sondere Lage des Staats Rücksicht zu nehmen hat ah,ob die Intestaterbschaft eingeführt werden, und wieweit sie die freie Disposition über das Eigenthum(das Legiren ) einschränken solle. Es giebt nur einenuthwendige Begrenzung a priori, gerade dieselbe, wel-che bei der Schenkung überhaupt Statt fand : die Hiu-terlassenen, — etwa die Wittwe, mufs leben, unddie Kinder müssen erzögen , d. i. in den Stand geseztwerden können, sich selbst ein Eigenthum zu erwer-ben. Diese Möglichkeit darf durch die Freyheit derTestarnente nicht aufgehoben werden, denn der Staatmufs ja für die Versorgung der Hinterlassenen Bürgeseyn.

Ausser den angezeigten Erwerbsarten kann es kei-ne im Staate zu erlaubende gehen. Unsere Untersu-chung über das Eigenthum ist sonach völlig ge-schlossen.

Q. 20.

lieber die peinliche Gefe?. gcbung.

Thesis. Wer den Bürservertrao;- in einem Strikeverlezt, sey es mit W illen, oder aus Unbedachtsamkeit,da, wo im Vertrage auf seine Be.sonnenhsit gerechnetwurde, verliert der Strenge nach dadurch alle seineRechte als Bürger, und als Mensch, und wird völligreclifcslos,

Beiveifs,