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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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sein Wille, sondern der allgemeine Wille verbindet diedabei interessirten Leben den, und besonders den Staat,der ausserdem das Recht der Erbfolge hätte. Der Staatals gemeinsamer Willen (volonte generale) ist also hierdie Eine Farther und der allgemeine Wille (volonte detous) ist die andere Farther im Vertrage.

Die Aufsicht über das Recht der Testamentekommt dem oben beschriebenen Stellvertreter, undRepräsentanten des Willens aller zu. Er ist in dieserSache Kläger vor _der Obrigkeit, und mufs über dieExcution der Testamente halten. Er steht nicht un-ter der Aufsicht der exekutiven Gewalt, wie die übri-gen Magistratspersonen, denn diese ist Farther , (ob-wohl er vor. ihr verklagt, und durch sie be-staft werden müfste;) sondern unmittelbar unterder des Volks. Iede Privatperson, die etwas unrich-tiges bemerkt, mufs das Recht haben, ihn zu be-langen. Es wird übrigens für diesen Fall liier nichtnöthig seyn , dafs Fremde sich eimnischen, da es un-mittelbar dabei Interessirte giebt.

Die Testamente sollten unter der Aufsicht undmit der Zuziehung dieses Magistrats gemacht werden;und mit Zuziehung von Zeugen. Diese Zeugen reprä-sentiren das Publikum, dem, wie gezeigt worden, ander Gültigkeit solcher Verordnungen gelegen ist. —

Das überhaupt Testamente * rechtsgültig sind , istvöllig willkührlicli: es ist sonach gleichfalls ganz will-kührlich, und hängt lediglich von der Disposition desallgemeinen Willens, d. h. vom Gesezgeber ab, tria

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