können. Nur aus diesem Gesichtspunkte hat man dieSache anzusc-hen. Es ist keinesweges vom Rechte derTodten die Rede; die Todten haben keine Rechte,jsondern nur vom Rechte der Lebendigen.
Wo jenes. Bedürfnifs unter den Menschen sichzeigt, da werden sie im Eigenthumsv§rtrage auf das-selbe mit Rückficht nehmen. Alle werden allen jeneUebe.rzeügung garantiren. — Aber dieser Vertrag ist,was nicht ausser Acht gelassen werden mufs, ein will-lu'ilnlicher, d. h. es ist ein rechtliches Verhältnifs un-ter den Menschen überhaupt gar wohl möglich, ohneilm, wie wir oben gesehen haben. Es ist nicht noth-weudig, dafs über die Hinterlassenschaft der Verstor-benen ein Rechtsstreit entstehe. Der Staat ist da, umilm an sich zu nehmen. (leder Vertrag ist nothwen-dig, ohne welchen überhaupt kein Rechtsverhältnifsbestehen kann. Von dieser Art ist der über' Testamen-te nicht: und in dieser Rücksicht nenne ich ihn einenwillkiihilichen.)
Aber diese Ueberzeugung kann nickt anders her-vor» elnacht werden , als dadurch, dafs die Testamen-te nach einem Gesetze., d. i. ohne Ausnahme gelten.So gewifs demnach Alle diese Hofnung'sich garantiren,wollen sie jenes Gesez ; und es wird sonach ein Gesezdes Staats: die Testamente sollen gelten. Alle garan-tiren, um ihrer selbstwillen, dem Sterbenden die Gül-tigkeit seines lezten Willens; sie garantiren, indemsie dies thun, sich selbst die Gültigkeit ihres eignenlezten Willens; das Recht des Sterbenden wird an dasRecht aller ihn überlebenden Bürger gebunden. Nicht’ sein.