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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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sten Falle nicht vor den Gerichten die Schenkung; an-genommen5 hat er im zweiten das Geschenk nicht ansich genommen, oder nicht erklärt, dafs es es an sichnehmen wolle, so ist die Sichenkung,rechtsunkräftig.

Es findet hei der Schenkung gerade die Berlin,gung Statt, die heim Verkaufe Statt findet. Der Schen-ker, mufs so viel übrig behalten, dafs er leben könne.

Niemand hat das Recht, das Verschenkte zurück-zufodern , denn durch den Vertrag wird der Be-schenkte reclitniäfsiger und unumschränkter Eigen-< - 7 o .

tlr ümer.

Durch ein Testament wird etwas verschenkt nachdem Tode des Schenkers. Es ist hierbei die wichtigeFrage: wie kann der Wille eines Verstorbenen, dieLebenden verbinden'? Der Begriff des Rechts gilt nurauf Personen , die in wechselseitigen Einflüsse auf ein-ander in der Siunenwelt stehen können , und wirklichstehen. Der Todte hat sonach auf den ersten Anblik

I

keine Rechte: und sein Jiigenthum fällt dem Staateanheim, der der erste Besiznehmer ist, da kein Ein-zelner ohne seine Erlaubnifs Besiz nehmen darf. Aberes ist sehr möglich, dafs ein Mensch in seinem LebenWünsche hege für andere, auf die Zeit nach seinemTode. Der feste Glaube, dafs dieselben werden er-füllt werden, oft ein wirklicher Vortheil, der ausdem festen Glauben der dabei Interessxrten entsteht,z. B. bessere Pflege, Anhänglichkeit und Liehe derer,die wir zu Erben einsetzen könnep, sind ein beträcht-liches Gut im Leben. Kurz die Ueberzeugung von derGültigkeit der Testamente, ist ein Gut für die Leben-den, auf welches sie wohl auch ein Recht erlangen

können.