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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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te, und die Untersuchung gehört sonach hieher. —Es ist keine Frage, ob der Kaufcontrakt unter der Auf.sicht des Staats (gerichtlich) geschlossen werden, und.unter seiner Garantie stehen müsse. Der Staat hat ja dasObjekt des Eigenthums unter-seiner Aufsicht, schüztes, jund eignet es zu der bestimmten Person; er mufs also denbestimmten Kigenthümer-wissen. Keiner ist reclitmäfsi- !ger Besitzer eines, solchen Gegenstandes, ausser zufol- !ge seiner Anerkennung durch den Staat. |

‘ Nur darüber könnte die Frage entstehen : inwiefern :der Staat gehalten sey, zu allen über dergleichen Ge-genstände getroffenen "V erabredungen zwischen Privat- ;personen, seine Einwilligung zu geben, und inwiefern 1er sie versagen, und den Vertrag ungültig machen ;dürfe. ;

Zuförderst ist die rechtlich begründete Absieht desStaats bei allem zum Gebrauche verliehenen Eigenthume,dafs es zvveckmäfsig für die Staatsbedürfnisse gebrauchtwerde. Der Käufer mufs also angehalten werden f eszu brauchen; und in der Lage seyn, es brauchen zukönnen, z. B. den Ackerbau auf seinem erkauftenAcker, das Gewerbe, dessen Gerechtsame .er erlangthat, treiben können, und es verstehen; ausserdemwürde dem Staate etwas entzogen. — Ob man Häu-ser in der Absicht des Niederreissens kaufen könne,hängt ab von der besondern Disposition des Gesetzes, iwelches sich nach den Umständen zu richten hat.

Ferner, da der Verkäufer, in Absicht seinesGeldes, welches absolutes Eigenthum ist, gemäfs der

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