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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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oder wenigstens , nach den zweierlei Bestimmungen,die dem Eigenthum zukommeti können, dals es entwe-der relatives oder absolutes sev, seiner Natur nach sichverändert; keinesweges' aber von der blofsen Vertau-schung einer Sache vom bestimmten Werthe gegeneine andere von demselben Werthe, — oder vorn Han-del, über welchen das uothwcndige shon oben erin-nert worden , und der eigentlich keine Erwerbung,sondern blofs ein Tausch ist. Eben so wenig ist dieRede von der ursprüglichen Erwerbung, die zugleicheine Erwerbung fiir den'Staat, eine Yergröfserung desStaatsvermögens selbst, seyn würde. Diese stellt un-mittelbar unter den Bedingungen des ursprünglichenEiaenthumsvertraas. Es ist nur die Rede von völli-ger Uebertragung des Eigenthums eines Staatsbürgersauf den andern, — also einem eigentlichen Objekteder Civilgesezgebung, von welcher allein wir hier re-den, — so dafs das Staatseigenthum dasselbe bleibe,und nur das Verhältnils der Bürger verändert werde:an einem Bürger, der entweder dieses Eigeiithuin garnicht hatte, oder den Werth desselben nicht in dieserArt des Eigenthums besafs

Das Eigenthum ist doppelter Natur;absolutesder Aufsicht des Staats entzogenes ; Geld und Geldes-wertli; und solches, das unmittelbar unter, derselbensteht, Aecker, Gärten, Häuser, bürgerliche Gerecht-same U. Si w.

Wird beiderlei Art Eigentlium gegen einanderumgetauscht: d. h. wird ein Kauf geschlossen, so er-wirbt jeder eine Art des Eigeutliums, das er nicht hat-te,