wiesen wir'd, (denn hat er Vertrauen auf die Gerech-tigkeit seiner Sache, warum scheut er das Gericht?)oder, wenn sich derselbe freiwillig gestellt, dafs erseine Gegenpartei im Gerichte vorstelle. Der Beklag-te ist nicht verbunden , den positiven Beweifs zu füh-ren, dais der Fall der Selbsthülfe eingetreten,- dennin den wenigsten Fallen würde er dies, selbst bei dergerechtesten Sache vermögen , da von einer vorüberge-henden , ungewöhnlichen Lage die Rede ist. Wennihm nur nicht der negative Beweifs geführt ist, dafsein solcher Fall nicht eingetreten, so ist dies hinlang-lieh, um das gerichtliche Verfahren gegen ihn zususpendiren. Denn völlig losgesprochen ist er nicht,wenn er den positiven Beweifs nicht führen kann, undso lange es noch möglich bleibt, dafs in der Zukunftandere ihm zur Last gereichende Umstände sich erge-ben möchten. — Ueher diese blofse Suspension desProzesses wird in der Lehre von der Criminal - Iustizweiter geredet werden.
So ist Güt und Ehre des Biigers scharf bestimmt,und dieselben, So wie sein Lehen, gehörig gesichert;und es läfst sich nicht einsehen, / wie sie mehr gesi-chert werden könnten.
K.
Ueher Requisition des Eigenthums'; welche Unter-suchung, wie sich gleich zeigen wird, zugleich die überdie Dereliction mit in sich schliefst.
Es ist. hier nur von der Eigenthumserwerbung in-eigentlichsten Sinne des Worts die Rede, durch wel-che das "Vermögen jemandes sich wirklich vermehrt;
oder