Druckschrift 
<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
87
Einzelbild herunterladen
 

werden, so kann man das Notlirecht beschreiben, alsdas Recht, sich als gänzlich exemt von aller Rechtsge-sezgebung zu betrachten. (Wir sagten so eben: dieEntscheidung fällt der Willkühr anheim, Nun stehtdie, durch das R_echtsgesez nicht bestimmte Willkührunter einer hohem Gesezgebung, der moralischen;und in diesem Gesetze könnte denn wohl eine Verord-nung für unsern Fall liegen. So ist es. Time über-haupt nichts , sagt dieses Gesez, sondern überlasse dieSache,. Gott, der dich wohl retten kann, wenn es seinWille ist, und dem du dich übergeben mufst, wennes sein Wille nicht ist. Dies aber gehört nicht hieher,vro wir es blols mit dem Rechte zu thun haben.)

Nach Ausübung des Rechts der Selbsthülfe, essey auf Veranlassung eines Angrifs, oder eines Zufalls,ist der, so es ausgeübt, schuldig, sich dein Staate zurVerantwortung zu stellen. Denn er hat sich auf im-mer unter die Gesetze des Staats begeben, und willfernerhin betrachtet ■ seyn, als denselben unterwor-fen ; nun hat er sich in jenem Falle denselben entzo-gen, weil hier kein Rechtsgesez gelten konnte. Er istdie Anzeige schuldig, dafs der Fall dieser Ungültigkeiteingetreten sey. Wer sich nicht freiwillig dem Rich-ter stellt, erhält die Präsumtion gegen sich. Des Ge-tödteten lezter Wille ist präsumtiver Weise der: dafs

die- Sache untersucht werde. Die Klage fällt sonachdem oben beschriebenen öifentlichen Ankläger anheim;entweder, wenn der Thäter überhaupt sich nicht ge-stellt hat, dafs er ihn vors G ericht führe, wodurcher, wenn erweislich ist, dafs er sich eher hätte stel-len können, schon zur Hälfte seiner bösen Sache über-

wiesen