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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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hört das berühmte Wunde ihr et der Schule, auf wel-chem zwei Schifbriichige sich befinden, da es doch nureinen ertragen, bann ; welches sich neuerlich zu grofse-rer Bequemlichkeit in einen Bahn von den gleichenQualitäten verwandelt hat. Wir haben den Fall durchBegriffe scharf bestimmt , und enthalten uns der

Man hat sich viele Mühe ge gehen, diese Rechts-frage zu lösen, und hat sie auf sehr verschiedene Wei-se beantwortet; alles darum, weil man sich das Prin-cip aller Rechtsbeurtheilung nicht scharf genug dach-te. — Die Frage der Rechtslehre ist: wie könnenmehrere freie AVesen, als solche beisammen bestehen?Indem näcli der Art und Weise gefragt wird, wirddie Möglichkeit des Beisammenbesteliens überhauptvorausgesezt. Fällt diese Möglichkeit'weg, so fälltnothwendig die erstere Frage nach der Bestimmung derMöglichkeit, also die Frage nach dem Rechte, ganz undgar weg. Dieses aber ist, der ausdrücklichen A’oraus-setzung zufolge, hier der Fall. Sonach giebt es kein po-sitives Recht, das Leben des andern meiner eigenen Erhal-tung aufzuopfern ; es ist aber auch nicht rechtswidrig, d.i. nicht streitend mit einem positiven Rechte des andern,sein Leben , um den Preifs des meinigen, zu erhalten;denn es isthiervom Rechte überhaupt nicht mehr dicFra-ge. Die Natur hat die Berechtiguug für beide, zu leben,zurüejegenommen ; und die Entscheidung fällt der phy-sischen Stärke und der "Willkühr anheim. Da aberdennoch beide betrachtet werden müssen , als stehendunter dem Rechtsgesetze, unter welches sie denn auchnach der That, in Beziehung auf andere, wieder kommen

werden,