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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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wie im Gegentlieil jedermann den Meuchelmord fürentehrend'hält.) Der Staat aber kann nicht verbieten*dem Ehrlosen zu trauen. ’ Wer es will , mufs es aufseine eigen® Gefahr thun dürfen.

Niemand hat das Recht zu fodern , dafs der au-dere ihm traue; oder dafs der Staat ihn dazu nöthige-Zutrauen wird erworben, und freiwillig gegeben-Aber jeder hat das Recht zn fodern, dafs er nicht ohnesein Verschulden für ehrlos ausgegeben werde. DasZutrauen der andern ist für ihn ein grofses Gut, daser sich möglicherweise etwa erwerben kann, und dasvon jhrer freien Güte abhängt. Dieser Möglichkeitdarf er nicht beraubt werden; und es findet KlageStatt gegen den, der dies etwa versuchen möchte.

Das Recht auf Ehre im Staate, ist daher eigentlichnur das Recht, nicht ohne sein Verschulden für ehr-los ausgegeben zu werden. Der Staat hates garantirtdadurch, dafs er selbst als Ganzes, und alle Einzelnezufolge des Rechtsgesetzes, Verzicht gethan haben,Über diesen Punkt in den natürlichen Gang der Sa.chen und der Meinung einzugreifen. Es ist ein blo-fses negatives Recht.

1 .

Vom Rechte der persönlichen Sicherheit und Unver-lezlichheit.

Die Freiheit und absolute Unverlezlichkeit des■Leibes jedes Staatsbürgers wird im Staatsbürgervertra-ge nicht ausdrücklich garantirt, sondern zugleich mitder Persönlichkeit beständig vorausgesezt. Auf sie

gründet