gründet sich die ganze Möglichkeit; des Vertrags, undalles dessen, worüber man sich verträgt. Man kannden Bürger nicht stofseu, .schlagen, nicht einmal hal-ten, ohne ihn ihm Gebrauche seiner ^Freiheit zu stören,sein Leben, seinWohlseyn und seine freie Tbätigkeitzu vermindern. Schläge oder Wunden verursachenSchmerz; aber jeder hat das Recht so wohl zu seyn,als er kann, und es ihm die Natur erlaubt. Das freieWesen darf ihn darin nicht stören. Angrif auf denKörper, ist Verletzung aller Rechte des Bürgers aufeinmal ; sonach allerdings ein Verbrechen im Staate,weil der Gebrauch aller seiner Rechte durch die Frei-heit seines Körpers bedingt ist.
Auf öffentlichem Gebiete, —' alles ausser demHause ist öffentliches Gebiet, z. B. der Acker, (derGarten wird gemeiniglich zum Hause gerechnet, undhat Hausrecht) auf öffentlichem Gebiete stehe ich im-merfort unter dem Schutze und der Garantie desStaats. Ieder Angrif auf meine Person daselbst istein öffentliches Verbrechen; der Staat mufs es am s-mäfsig, und ohne dafs es darzu noch einer besondernKlage bedürfe (ex officioj untersuchen, und bestrafen,und die Privatpersonen können sich darüber nichtvergleichen.
\
Aber im Hause stehen wir nicht unter dem Schu-tze, noch unter dem Gebiete des Staats, wiewohl dasHaus seihst darunter steht. Was das leztere betrift, soist gewaltsamer Einbruch, es sey bei Tag öder beiNacht, ein öffentliches Vergehen, und steht unterden Regeln desselben. Aber, wer ohne eingebrochen,
ohne