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werden; denn die Obrigkeit mufs wissen, wer jedes-mal der wahre Eigenthümer sey. Aber da der Staatin jene Region des absoluten Eigentbums gar nichteingreifen , gar nicht Notiz davon nehmen darf,was jeder damit time; da dem Einzelnen erlaubt seynmnls, es wegzuwerfen, zu verderben u. s. f..: warumsolke er es nicht, auch auf Treue und Glauben bingeben,dürfen? Eaares Geld und Geldeswerlh mufs demnachohne obrigkeilliche Autorität ausgeliehen werdendürfen.
Nun soll aber dennoeh der Staat das absoluteEigenthum jedes Staatsbürgers schützen. W as kann erthun , um es gegen Ehrlosigkeit zu schützen? NichtsWeiler, als clajs er alle Bürger gegen die ihm bekannten-ehrlosen Menschen warne.
Recht und Pflicht dies zu thun, liegt im Eigen-thumsvertrage ; der Staat mufs gegen alle Gefahrenschützen ; Ehrlosigkeit aber ist eine g;ofse Gefahr-Er hat sie sonach, soviel an ihm liegt, unmöglich zumachen. Auf die hier angezeigten Ehrlosigkeiten istdie Strafe der Infamie zu legen. (Nur auf die apge-zeigten Ehrlosigkeiten; denn der Staat kann die Mei-nung, besonders eine im Wesen des Menschen ge-gründete Meinung, wie diejenige, von der hier dieRede ist, nicht verändern. Voltaire z. B. schlägt vor,den Zweikampf mit Infamie zu belegen. Dies istunmöglich, denn die Menschen sind nicht dahin zabringen, den, der sich selbst in die gleiche Lebens-,gefallt sezt, als den andern, für ehrlos zu halten (fürsinnlos mag man dergleichen. Menschen halten]); so
wie