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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Nell me ich hingegen einen Wechselbrief von ihm, sowird unser Vertrag, da der Staat, feinen Wechsel füreinen rechtskräftigen Beweifs der Schuld erklärt hat,unter der Garantie des Staats geschlossen, und derStaat ist mir in diesem Falle seinen Schuz schuldig.Wenn auf blofse Treue und Glauben geschlossene Ver-träge gebrochen werden, hat der Verlezte bei demStaate keine Hülfe; aber der sie gebrochen hat, istehrlos.

Die Ehre des Bürgers ist die Meinung anderer vonihm, dafs er Treue uni Glauben halte; in solchen Fäl-len versteht es sich , wo der Staat nichts garautirenkann, denn wo er garantirt, da wird alles erzwungen,und ist von Treue und Glauben nicht die Bede.

Der Staat hat weder das Recht, noch die Macht,zu befehlen, dafs die Bürger unter einander sichtrauen sollen; denn er selbst ist auf das allgemeineMistrauen aufgebaut, auch wird ihm selbst nicht ge-traut, und ist ihm nicht zu trauen, wie wir durch dieganze Constitution erwiesen haben.

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Eben so wenig hat der Staat das Recht, das Zu-trauen überhaupt zu verbieten. Er bat allerdings dasvollkommene Recht, zu verbieten, dafs etwas auf blo.fse Treue und Glauben abgemacht werde, was unterseinem Gebiete liegt: und die Rechtsfolgen aller sol-chen Verhandlungen aufzuheben. Denn es würde da-durch Unordnung einreissen, und die Garantie der un-bekannten Rechte der Privatpersonen würden ihm un-möglich werden. Ein Acker, ein Garten, ein Haus,kann nur unter obrigkeitlicher Aufsicht veräussert

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