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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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und Glauben geschlossenen Vertrag bricht, ist ehrlos-,d. h. er macht sich alles weitern Zutrauens unfähig.(So hat von jeher bei allen Nationen ein tief einge-pilanzter, sittlicher Sinn entschieden. Allenthalbenist es für ehrlos gehalten worden, dais der Wirth sei-nen Gast, der Gast seinen Wirth, im eignen Hausebeleidige. Allenthalben hat auf der heimlichen Diebe^rei eine Infamie geruht, die den offenen gewaltsamenRaub nicht traf. Der leztere ist wenigstens wohlebenso schädlich, als der erstere; aulh'.igennuz konn-te sonach diese allgemeine Meinung sich nicht grün-den. Aber Hauben ist rüstig , es sezt einer Gewalt,die nie traut, offenbare Gewalt entgegen; der Dieb-stahl ist feig, er beuuzt das Vertraueu des andern,um ihn zu verletzen.)

Alles was im Hause ist, das haare Geld, Mo-bilien, Viktualien u. s. f. (ausgenommen das lezterebei Kaulleuten) ist der Aufsicht des Staats entzogen,und das Eigenlhum desselben , ist gar nicht unmittel-bar assekurirt. Alle Verträge, die über dasselbe ge.schlossen werden , werden auf Treu und Glauben ge.schlossen, — (Es sey denn, dafs man für diesen Aktsich als Kaufmann erkläre, und die Saciie von demStaate wolle assekuriren lassen , welches jedem, dernicht traut, frei stehen mufs, und worüber der StaatGesetze zu machen hat.) Deihe ich Geld aus auf dasehrliche Wort des andern, so hale ich, wenn dersel-be sein Wort nicht hält, und die Schuld abläugnet,keine Hülfe beim Staate: mit Recht, denn unserVer«trag ist nicht unter der Garantie desselben geschlossen,und ich kann die Schuld nicht rechtskräftig beweisen.

Nehme