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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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nuthigende aufgezeigt hat.) Tn unserer Darstellungist dies geschehen. Im Begriffe des zu schützendennemlich fliessen , zufolge der notliwendigen Unbe-stimmtheit, welcher Einzelne des sichtbaren Schut-zes bedürfen werde, und noch mehr, welchen erbei dem durch das Gesez vor dem Ausbruche unter-drückten bösen Willen, unsichtbar zu Statten komme,alle Einzelnen in Eins zusammen.

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Das scbiklicbste Bild, um diesen Begriff zu erläu-tern, ist da3 eines organisirten Naturprodukts, wel-ches man in neuern Zeiten häufig gebraucht hat,um die verschiedenen Zweige der öffentlichen Ge-walt als Eins zu beschreiben, aber, so viel mir be-kannt ist, noch nicht, um-das ganze bürgerliche Ver-hältnifs dadurch kenntlich zu machen. Gleichwieim Naturprodukte jeder Theil, was er ist, nur indieser Verbindung seyn kann, und ausser dieser Ver-bindung dies schlechthin nicht wäre; ja, aussei allerorganischen Verbindung schlechthin nichts wäre, in-dem ohne die Wechselwirkung organischer sich ge-genseitig im Gleichgewichte erhaltender Kräfte über-haupt keine bestehende Gestalt, sondern ein ewigerKampf des Seyns und-Nichtseyns Statt haben würde,den wir sogar nicht denken können; eben so erhältder Mensch nur in der Staatsverbindung einen be-stimmten Stand in der Reihe der Dinge, einen Ru-hepunkt in der Natur; und jeder diesen bestimmtenStand gegen andere und die Natur nur dadurchdafs er in dieser bestimmten Verbindung ist. Ausserihm würde nur ein vorübergehender Genufs Stattfinden, nie aber die mindeste Rechnung auf etwas

Künf-