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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Einzelnen auf seine natürlichen Rechtsansprüche auffliesen Besiz, wie auch einen bestimmten Beitrag zurschützenden Gewalt,

Dieser Vertrag garantirt sich selbst; er hat in sich,selbst den zureichenden Grund, dafs er gehalten wer-de, so. wie alles Organisirte den vollständigen Grundseines Seyns in sich selbst hat. Entweder, er existirtfür eine Person überhaupt nicht, oder er verbindet die*selbe vollkommen. Wer ihn nicht, erfüllt, deristnichtdarin, und wer darin ist, erfüllt ihn nothwendig ganz*.Wer nicht in ihm ist, ist überhaupt in keinem rechtli«ehen Verhältnisse, und von der Wechselwirkung mitandern Wesen seines gleichen in der Sinnenwelt recht-lich ganz ausgeschlossen.

Corollarium.

Man hat, so viel mir bekannt ist, bis jezt denBegriff des Staatsganzen nur durch ideale Zusammen-fassung der Einzelnen zu Stande gebracht, und da-durch die wahre Einsicht in die Natur dieses Verhält-nisses sich verschlossen. Man kann auf diese Wei-se alles mögliche zu einem Ganzen vereinigen. Das.Vereinigungsband ist d.ann ; lediglich unser Denken;alles Vereinigte ist wieder isolirt wie zuvor, wennwir auf eine andere Weise zusammensetzen, wel-ches ja von der Willkühr abhängt. Eine wahre Ver-einigung begreift man nicht eher, bis man ein Ver-einigungsband ausser dem Begriffe aufgezeigt hat.(So drücken wir uns aus auf dem empirischen Ge-sichtspunkte; von dem transcendentalen aus müfstenwir sagen : bis man das zur Vereinigung im Denke n

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