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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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ner Freiheit schreite, so bin ich, was meinen öffentli-chen Charakter betriff,, nur Theilhaber an dev Souve-rainität, und was meinen Privatcharakter betrift, nurfreies Individuum, nie aber Unterlhan. Das lezterewürde ich nur dadurch, dafs ich meine Pflichten nichterfülle. Wenn ein Strafgesez über diesen Fall vor-Landen ist, wie zu erwarten, so kann er seine Schuldabbüfsen, und so das ganze Vermögen durch den Ver-lust eines Theils desselben erhalten.

Und so lauft unsere Untersuchung in sigh seihstzurück ; und die Synthesis ist geschlossen.

Der Staatsbürgerverlrag ist ein solcher, den jederEinzelne mit dein reellen Ganzen des sich durch dieVerträge mit den Einzelnen bildenden, durch sie sichselbst erhaltender) Staats schliefst, und wodurch er mitdiesem Ganzen einein Theile seiner Rechte nach zusam-menfliefst, dafür aber die Rechte der Souveraiuilät er-hält.

Die beiden Partheien in ihm sind, der Einzelnevon einer, der Staatskörper von der andern Seite. Erist bedingt durch den freien formalen Willen beiderThgile sich mit einander in Vertrag einzulassen. Dermateriale Wille, über welchen die Partheien einigwerden müssen , geht von der einen Seite auf ein be-stimmtes Eigeuthum, vpn der_zweiten auf Verzichtlei-stung auf alles Uebrige, und einen bestimmten Bei.trag zur schützenden Gewalt. Durch den Vertrag er-hält der Bürger ein sicheres Eiganthum von seiner Sei-te, und der Staat die für den rechtlichen Besiz allerseiner übrigen Bürger nöthige Yerzichtleistung dieses

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