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unterworfen ansieht, ist nur das, was jeder Einzelnefür die Staatslast beizutragen schuldig ist, das Eigen-thum des Staats.
Was der Einzelne nicht zum Staatszweck beige-tragen, in Absicht dessen ist er völlig frei; ist in die-ser Rücksicht nicht in das Ganze des Staatkörpers ver-webt, sondern bleibt Individuum; freie nur von sichselbst abhängige Person, und diese Freiheit ebenist es, die ihm durch die Staatsgewalt gesichert wird,und um deren willen allein er den Vertrag einging.Die Menschheit sondert sich ab vom Bürgerthume, ummit absoluter Freiheit sich zur Moralität zu erheben;diese aber nur, inwiefern der Mensch durch den Staathindurch geht. Inwiefern aber doch des Einzelne durchdasGesez beschränkt wird, ist er Unterthan, unterwor-fen der schützenden oder Staatsgewalt, auf dem ihmübrig bleibenden Gebiethe. Nur unter Bedingung sei.lies Beitrags ist mit. ihm der Vertrag geschlossen: mit-hin ist der Kontrakt aufgehoben, sobald der Bürgerdiesen Beitrag nicht entrichtet. Ieder leistet sonachimmerfort mit seinem ganzen Vermögen die Garantie-dafs er beitragen werde, und verwirkt es,, wenn ernicht das Schuldige beiträgt. Das Ganze oder der Sou-verain wird, da er seiner Theilnahme an ihn sich selbstentzieht, sein Richter, und er in diesem Falle unter,than mit seinem ganzen Vermögen: und das zusammenmacht den Unterwerfungsvertrag aus, der aber nur hypo-thetisch ist. Wenn ich nemlich meine Bürgerpflichtenununterbrochen, und ohne Ausnahme erfülle, wozu al-lerdings mitgehört, dafs ich auch gegen Einzelne, nich*über die, durch das Gesez mir verstattete Grenze mei-
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