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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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ihm gehört, ganz. Denn was bliebe ihm unter dieserBedingung übrig, das der Staat an seiner Seite ihm zuschützen verspräche? Der Schuzvertrag wäre dann nureinseitig, und sich selbst widersprechend ; und mülsteso ausgedrukt werden: alle versprechen zu schützen,ohnerachtet alle versprechen nichts zu haben , das be-schüzt werden könnte. Der beschützende Körper bestehtsonach nur aus Theilen dessen, was den Einzelnenangehört. Alle sind in ihm begriffen, aber nur zumTheil. Aber inwiefern sie in ihm begriffen sind, ma-chen sie die Staatsgewalt aus, die ja eben auf die Be-schütizung eines jeden in seinen Rechten geht, und bil-den den eigentlichen Souverain. Lediglich in demAkte., da jeder diesen Beitrag leistet, gehört er zuinSouverain. Auch die Abgaben sind in einem freienStaate, d. i. in einem solchen, der ein Ephorat hat,Ausübungen der Souverainität. In den Inbegriff des-sen, was zu beschützen ist aber, gehört alles, was jederbesizt.

Das Ganze, welches jezt errichtet ist, kann, nachdem obigen Satze, nichts zu schützen übernehmen, wases nicht anerkannt hat. Es anerkennt fonach allenBesiz jedes Einzelnen, indem es dessen Schuz über,nimmt; und sonach wird auch der Eigenthumsvertrag,von Welchem es oben schien , dafs er nur mit Allen,als Einzelnen geschlossen würde, durch das reelle Gan-ze des Staats bestätigt. Das Ganze ist insofern Ei-genthümer des ganzen Besitzes und der Rechte allerEinzelnen, indem es alle Beeinträchtigung derselbenansieht, und ansehen mufs, als ihm selbst geschehen;aber inwiefern es etwas als seinem, freien Gebrauche

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