angegriffen. Warum könnte denn die andere zum Schu-tze aufgeforderte nicht sagen: Unser Vertrag ist ein be-dingter; nur durch deine Schuzleistung-erhältst du ei-nen Rechtsanspruch auf meinen Schuz: nun hast du dieBeding ung wirklich nicht erfüllt — ob du sie habesterfüll en können, ob du den fortdauernden guten Wil-len gehabt habest, sie, wenn nur die Gelegenheit dar-zu eingetreten \wiire, zu erfüllen, davon ist nicht dieFrage, sondern lediglich von der That — du hast sienicht erfüllt; aber wenn die Bedingung wegfällt, fälltauch das bedingte weg. Eben so wird der andere vonseiner Seite argumentiren ; und so wird das bedingtenie eiutreten, weil die Bedingung nie eintreten kann.In das Verhältnifs der moralischen Verbindlichkeit mö-gen sie mit einander kommen, wenn der eine wirklichdem andern beisteht j nimmermehr aber in ein rechtli-ches Verliältniis.
Zur Beförderung der Deutlichkeit vergleichen wirdiesen in sich selbst nichtigen Vertrag mit dem Rechte,welches derEigenthumsvertrag begründet. Im lezternist die Bedingung von beiden Seiten nur negativ, die,dafs jedeParthei sich des Angriffs auf die zugestundnenRechte der andern enthalte; und darum ist ihre Erfül-lung zu jederZeit möglich, und, dals der Rechtsgrundder Verbindlichkeit eintrete , klar darzuthun vor demäufsern Gerichtshöfe. Die Bedingung ist nicht. Etwas,.sondern sie ist Nichts; keine Affirmation, sondern einehlofse Negation, die fortdauernd zu aller Zeit möglichist; mithin ist auch das bedingte zu aller Zeit möglich.Ich bin immerfort gebunden, mich des Angriffs auf dasGut des andern zu enthalten, weil ich dadurch, und
nur