darthun ; auch könnte er sich ändern, und überhauptist es das Recht jeder l’arthei, <5als sie niemals vomguten Willen ihrer Parl.hei abhängig sey. Es ist nichteinmal gleichbedeutend mit dem Satze: wenn dn michetwa schon einmal beschüzt hast. Denn daä' Vergan-gene ist vergangen, und hilft mir gegenwärtig nichts;Sittlichkeit, Dankbarkeit, und dergleichen innere gu-te Gesinnungen könnten mich wohl bewegen, demandern seinen Schuz zu vergelten; aber hier soll einrechtlicher Anspruch begründet werden. Auf demRechtsgebiete giebt es ja gar kein Mittel, den Men-schen zu verbinden, als die Einsicht; was du dem an-dern thust, sey es böses., oder gutes, das thust dunicht, dem andern, sondern dir selbst. Dieses liier an-gewandt, müiste ich einsehen können, dals ich in derIleschützung des andern mir mich selbst beschütze,entweder wirklich in der Gegenwart, oder dafs ausmeiner. Schuzleistung sein Schuz für mich, wenn ichin der Zukunft des Schutzes bedürfen sollte, mit abrsoluterNolhwendigkeit. erfolge. Das erstere ist nichtmöglich; denn indem ich selbst schütze, bedarf ichkeines Schutzes, und erhalte keinen; das buttere isteben, sowenig möglich; denn die Entscblfessungen desfreien Willens des andern lassen sich nicht mit absolu-ter Gewifsheit voraussehen.
Die eben gegebene Erörterung ist die schärfste,man kann aber die Sache auch noch von mebrern Seitenansehen. Entweder beide Partheien des Schuzyertragswerd.en zu gleicher Zeit angegriffen: dann kann keinezum Schutze der andern herbeieilen, denn jede hat mitsich selbst zii thun. Oder eine von beiden wird eher