nur dadurch , den Angriff des andern auf das meinigerechtlich abhake.
1st dieser Theil des Riirgervertrags, der Schuz-vertrag, nichtig, so wird auch die Sicherheit des er-sten des Eigenthuinsveri rags , aufgehoben. Zwardauert der Rechtsgrund ans demselben fort, und liüs*-sich stets nacbweisen, wie so eben gezeigt worden ;aber ob jemand durch das Recht sich wolle binden las-sen, hängt, da der Vertrag, durch welchen eine zwin-gende Gewalt zuStande gebracht werden sollte, sogarnicht einmal ein Recht zu begründen fähig ist, ab vondem guten Willen eines jeden; und wir bleiben sonachin der vorigen Unsicherheit, und Abhängigkeit von demguten Willen anderer, auf den wir nicht bauen wollen,noch darauf zu bauen verbunden sind.
Die aufgezeigte Schwierigkeit muls gehoben wer-den : durch ihre Lösung wird der Staatsbürgervertragweiter bestimmt, ja, seine Bestimmung wird vollen-det. DerHauptsiz dieser Schwierigkeit ist darin, dafses stets problematisch ist, ob jemand seine durch denScbuzvertrag übernomineireVerbindlichkeit erfülle, undsonach dem andern Verbindlichkeit auflege, oder nicht.Sie würde gehoben werden, wenn es so einzurichtenwäre, dafs dies nie problematisch seyn könnte. Es istnicht problematisch, sondern gewii's, wenn der blofseEintritt eines jeden in den Staat schon die Erfüllungdes Schuzvertrags bei sich führt ; wenn Versprechen,und Erfüllung syntetisch vereinigt, Wort und ThatEins, und dasselbe werden.
(Was so eben über den Schuzvertrag insbesondreerwiesen worden, gilt, da es aus dem allgemeinen Cha-rakter