schieden, dafs der letztere auf eine blofse Unterlassung,der erstere auf eine positive Leistung geht: und mansonach zu jeder Zeit wissen kann, ob der leztere er-füllt sey, indem die andere Parthei etwas nur zu allenZeiten nicht zu tliun hat; dagegen man nicht eben sowohl wissen kann, ob der erstere erfüllt werde, in-dem die andere Parthei nach ihm etwas zu thun hat,das sie nicht zu allen Zeiten thun kann; und eigent-lich zu keiner Zeit verbunden ist, es zu thun. — Ichmache mich deutlicher über diesen sehr wichtigen
D
Punkt.
Der Schuzvertrag ist ein bedingter Vertrag überpositive Leistung, und als solcher kann er dem stren-gen Rechte nach gar keinen ElFekt habfen , sondern erist völlig nichtig und leer. Die Formel desselben wä-re die: Unter der Bedingung, dafs du mein Recht be-schützen wirst, werde ich das deinige beschützen.Wodurch erhält die eine Parthei den Rechtsanspruchauf den Schuz der andern Parthei ? Offenbar nur dadurchdafs sie die andere Parthei wirklich schiizt.
Und da würde denn, der Strenge nach, diesenRechtsanspruch nie eine Parthei erhalten. — Es istvon Bedeutung für das folgende, dafs man dies, klareinsehe; und diese Einsicht hängt, ab von der Einsichtin die Natur der Bedingung dieses Vertrags. Nur un-ter der Bedingung bin ich rechtlich verbunden, dichzu schützen, dafs du mich schützest. Man bedenkewohl, was das leztere heifse. Es ist nicht etwa gleich-bedeutend mit dem Satze: wenn du nur den guten W il"len hast, mich zu schützen. Denn der gute Wille läfstsich nie gültig für den Gerichtshof des äuisgrn Rechts
dar-