Druckschrift 
<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen
 

schieden, dafs der letztere auf eine blofse Unterlassung,der erstere auf eine positive Leistung geht: und mansonach zu jeder Zeit wissen kann, ob der leztere er-füllt sey, indem die andere Parthei etwas nur zu allenZeiten nicht zu tliun hat; dagegen man nicht eben sowohl wissen kann, ob der erstere erfüllt werde, in-dem die andere Parthei nach ihm etwas zu thun hat,das sie nicht zu allen Zeiten thun kann; und eigent-lich zu keiner Zeit verbunden ist, es zu thun. Ichmache mich deutlicher über diesen sehr wichtigen

D

Punkt.

Der Schuzvertrag ist ein bedingter Vertrag überpositive Leistung, und als solcher kann er dem stren-gen Rechte nach gar keinen ElFekt habfen , sondern erist völlig nichtig und leer. Die Formel desselben wä-re die: Unter der Bedingung, dafs du mein Recht be-schützen wirst, werde ich das deinige beschützen.Wodurch erhält die eine Parthei den Rechtsanspruchauf den Schuz der andern Parthei ? Offenbar nur dadurchdafs sie die andere Parthei wirklich schiizt.

Und da würde denn, der Strenge nach, diesenRechtsanspruch nie eine Parthei erhalten. Es istvon Bedeutung für das folgende, dafs man dies, klareinsehe; und diese Einsicht hängt, ab von der Einsichtin die Natur der Bedingung dieses Vertrags. Nur un-ter der Bedingung bin ich rechtlich verbunden, dichzu schützen, dafs du mich schützest. Man bedenkewohl, was das leztere heifse. Es ist nicht etwa gleich-bedeutend mit dem Satze: wenn du nur den guten W il"len hast, mich zu schützen. Denn der gute Wille läfstsich nie gültig für den Gerichtshof des äuisgrn Rechts

dar-