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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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gegen Gewalt vertheidigen hälfen. Wir nennen diesenVertrag den Schuzvertrag.

Dieser zweite Vertrag ist der Materie nach be-dingt durch den erstem. Ieder kann nur das zu schü-tzen sich anheischig machen, was er anerkannt hatials das Recht des Andern ; bestehe es nun in wirklichgegenwärtigem Besitze, oder in der Berechtigung über-haupt, künftig nach einer gewissen Regel sich einenBesix zu verschaffen. Keineswegen aber kanu er ver-sprechen, dem Andern beizustehen, wenn er sich inHändel einlassen sollte, auf die der erste Vertrag nichtgestellt ist.

Dieser zweite Vertrag ist dem ersten darin ent-gegengesezt, dafs der, in Absicht des Eigenthums desandern, blofs negative Wille, positiv wird. Iederverspricht nicht nur, v/ie im ersten Vertrage, sichselbst des Angriffs auf das Eigenthum eines leden zaenthalten, sondern noch überdies, es gegen den mög-lichen Angriff jedes Dritten ihm schützen zu helfen.Dafs jemand verspreche, den andern gegen sich selbstzu schüzen, ist widersinnig. Dann dürfte er nur ihnnicht ungveifen, so wäre der Andere im Voraus geueaihn selbst gescliüzt genug.

Der Schuzvertrag ist, wie jeder Vertrag bedingt.Ieder sagt dem andern, hier Ieder Allen andern , sei-nen Schuz zu, unter der Bedingung, dafs die Andernihn gleichfalls schützen. Der Vertrag, und das durchihn begründete Recht fällt hin, wenn eine Parthei dieBedingung desselben nicht erfüllt.

III.) Der Schuzvertrag ist von dem Eigenthums-vertrage auf eine sehr merkwürdige Weise darin unter-schieden,