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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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wird inskünftige sich näher ergehen. Hier wird nuraus der Federung, dafs im Staatsbürgervertrage Allemit Allen konlrabiren sollen, geschlossen, dafs das Ge-biet Aller auf der Oberfläche der Erde, awar zumTheil,d. h. in einer gewissen Rücksicht an die Einzelnen ver-theilt seyn möge, dafs es aber in einer gewissen an-dern Rücksicht, welche eben durch den Vertrag be-stimmtwird, eine Wirkungssphäre für Alle sey: dafses etwa dem Kaufmanne erlaubt seyn solle, herum zugehen, um seine Waaren anzubieten, dem Hirten, seinVieh durchzutreiben, dem Fischer, auf dem Boden desAckerbauers an den Flüssen hinzugehen, und dergb,welches alles nur zufolge des Vertrags erlaubt seynkann.

II,) Nun aber ist der Zweck des Staatsbürgerver-trags der, dafs die durch den Eigenthums- oder Civil-vertrag bestimmten Grenzen der ausschliessenden Frei-heit eines Ieden selbst durch Zwang mit physischerGewalt, geschüzt werden sollen, da man sich auf denblofsen guten Willen nicht verlassen kqmn, noch will.

Eine solche zwingende Macht ist nicht errichtetworden, wenn, wie gezeigt wurde, der Wille jedesKontrahirenden in Beziehung auf das Eigentbum desandern, nur negativ ist. Es miifste demnach, da derzu beschreibende Vertrag ein Staatsbürgervertrag seynsoll , mit dem ersten, dem Eigenthumsvertrage, nochein zweiter vereinigt seyn, in welchem Ieder allenEinzelnen, die noch immer als Einzelne betrachtetwerden, verspräche, ihnen das anerkannte Eigenthumdurch seine Kraft schützen zu helfen , mit der Bedin-gung, dafs sie von ihrer Seite gleichfalls das Seinige

gegen