(ils Unterpfand ein., dafs er das Eigenthum aller übrigennicht verletzen wolle.
Ich nenne diesen ersten Theil des Staatsbärgei-vertrags den Eigenthupisvertrag der Bürger, Falstman das Resultat aller geschlossenen einzelnen Verträ-ge auf, so hat man den lediglich materialen , und aufObjekte gehenden, die Grenze der Freiheit der Indivi-duen bestimmenden Willen ; welcher das Civilgesez imengern Sinne des Worts abgiebt, die Grundlage allermöglichen in diesem Staate zu gebenden Gesetze überEi genthmn, Erwerb, Freiheiten, und Privilegien aus-macht, und unverlezlich ist,
ledes Individuum hat auf die beschriebene ArtViirhlich einmal siph geäussert; sey es durch Worte,oder durch Handlungen; indem es sich ganz offen und'unverholen einer gewissen Beschäftigung widmet, undde? Staat darzu wenigstens still schweigt.
Es ist in unserer Erörterung angenommen wor-den, das Alle mit Allen kontrahirten. Man dürfte da-gegen erinnern: da die Menschen ja nothwendig in ei-nem gewissen beschränkten Raume ihre Geschäfte trei-ben, so würde nichts weiter nöthig seyn, als dafs je-der nur mit seinen drei oder vier nächsten Nachbarnjm Raume sich vertrüge. Dies soll nun hier der Vor-aussetzung nach, nicht hinlänglich seyn. Es mufs so-nach vorausgesetzt werden, dals jeder mit jedem Ein-zelnen in Kollision kommen könne, dafs sonach dieEinzelnem nicht in ihrem Bezirke eingeschlossen blci.ben , sondern das Recht haben werden, auf dein gan-zen Gebiete des Staats unter einander zu leben ; undru einander zn kommen, Dafs dies wirklich so sey^
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