Druckschrift 
<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
 

7

die zweiteParthei imVertrage. Ieder hat zu allen gesagt;ich will dies besitzen, und verlange von euch, dafs ihreuch eurer Rechtsansprüche darauf begebt. Alle habenihm geantwortet: wir begeben uns dieser Ansprüche, un-ter der Bedingung, dafs du dich der deinigen auf allesübrige begiebst.

Es sind in diesem Vertrage alle Erfodernisse ei-nes Vertrags enthalten. Zuförderst, ein blofser Privat-wille jedes Einzelnen, etwas für sich zu besitzen:ausserdem hätte er den Vertrag, von welchem hier dieRede ist, nicht geschlossen. (Sonach hat jeder Staats-bürger nothwendig Eigenthum. Hätten die andernihm nichts zugestanden, so hätte er nicht Verzicht ge.than, auf das, was sie besitzen; denn diese Verzictit-leistung ist nur gegenseitig ; er hätte sonach denStaatsbürgervertrag nicht mit geschlossen.) Der forma-le Wille Aller, sich zu vertragen, wird vorausgesezt.Es ist nothwendig, dafs Ieder mit Allen, und Alle mitledern einig geworden seyen über die Materie desBesitzes; ausserdem wäre der Vertrag nicht zuStandegekommen, und es wäre keinRechts verhältnifs errichtet.. Der Wille eines Ieden ist positiv, lediglich in Rück-sicht dessen, was er für sich besitzen will; in Ab-sicht des Eigenthums aller übrigen ist er blofs negativ.

Es gilt für diesen Vertrag der oben erwiesneSaz:Das Eigenthum eines jeden wird durch Ieden andernnur so lange anerkannt, als der erstere das Eigenthumdes leztern selbst schont. Die geringste Verletzungdesselben hebt den ganzen Vertrag auf, und berech-tigt den Beleidigten, dem Beleidiger Alles zu nehmen,wenn er kann. Iecler sonach seit sein genzes Eigenthum

als