Partheien stehen wieder in demselben Verhältnisse,in welchem sie vor dem Verträge vorher standen.
• . B.
Wir gehen nach diesen nothwendigen Prämissenzur Untersuchung des Staatsbürgervertrags insbeson* jdere.
I.) Kein rechtliches Verhältnifs, ohne eine posi.trve Bestimmung der Grenze, wie weit der Gebrauch]der Freiheit jedes Individuum gehen solle : oder, wasdasselbe heilst, ohne Bestimmung des Eigenthums iiu jweitesten Sinne des Worts, inwiefern es nemlich jnicht etwa nur den Besiz liegender Gründe, oder |dergl,, sondern Hechte auf freie Handlungen in der Sin. jnenwelt überhaupt bezeichnet.
Jeder einzelne sonach mufs im Staatsbürgerver. |trage, wenn durch diesen Vertrag ein allgemeinesRechtsverhältnis eingeführt werden soll, mit ailenEinzelnen einig werden, über das Eigenthum, dieRechte, und Freiheiten, die erhaben, und über die,welche er dagegen den andern unangetastet lassen, undauf welche er aller seiner natürlichen Rechtsansprüchesich begeben soll. Jeder mufs mit jedem für die Per-son darüber einig werden können. •— Denke man sicheinen Einzelnen im Momente dieses Kor.trahire.ns ; soist dieser die Eine zum Vertrage erfoderliche Parthei.Fasse man alle, mit denen er successiv zu kontrabirenhat, zusammen in einen allgemeinen BegriiF, so sinddiese Alle, aber lediglich als Einzelne, denu er hat mitihnen, als Einzelnen und für sich bestehenden Wesen,auf deren Entschliessungen schlechthin Niemand Ein-flufs hatte, kontrahirt. — Diese Alle, sage ich, sind
die