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< r’hciltnifs zu einander bestimmt wird.. Sobald eine von
/'beiden Partheien ihre Grenze im mindesten überschrei-|
ftet, so ist der Vertrag vernichtet, und das ganze durch•f;ihn gestiftete Recbtsverhältnifs aufgehoben.
Es dürfte etwa jemand glauben, der beleidigtehabe sodann nur Schadenersaz zu fodern ; undwenn nur dieser geleistet werde, so stehe die Sache,wieder auf dein porigen. Fuf3e. Dies ist nun aller-dings richtig, wenn der Beleidigte sich dabei begnü-gen, und mit dem Beleidiger den Vertrag erneuern.: will- Aber es kommt um des folgenden willen, vieldarauf an, dafs man einsehe; der Beleidigte sey nichtrechtlich verbunden, sich mit dem Ersätze zu begnü-gen, und nach strenger Consequenz sey alles Rechts-verhältnifs zwischen beiden vernichtet. Wir führen so-nach den Beweifs dieser Behauptung.
Vor dem Vertrage vorher hatte jede der Partheien,das vollkommenste Recht auf alles, was die anderefarthei für sich verlangte, und was ihr im Vertragei auch wirklich zugestanden worden ist. Wenn der er-Stere es auch etwa, zur Zeit noch nicht ka,nnte, so hätteer es doch hinterher kennen lernen und seinen Zwe-‘cken unterwerfen können. Lediglich durch den Ver-trag hat er sein Recht darauf verlohren. Nun bestehtder Vertrag lediglich, inwiefern er fortdauernd ge-j halten wird; sobald, er verlezt ist, ist er vernichtet.
| Aber wenn der Grund wegfällt, fällt auch das Begrün-dete weg, und da der Vertrag der einzige Grund, derVerziehÜeisjtung war, so fällt mit ilun die Verzicht-,l.eisiung auf alles, was des andern vyar, weg- Beide
Parthei-