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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Ferner gehört zur Möglichkeit des Vertrag,dafs beide Paetheien ihren zuerst angeführten Privat-willen so weit beschränken, dafs er nicht ferner imStreite sey; dafs also jeder von seinerSeite Verzichttime, und weder jezt noch jemals besitzen wolle, wasder andre für sich selbst behalten will. Wir nennen die-se Vereinigung ihres Willens den materialiter gemein'samen Willen. In ihm vereinigen sich die Privat-willen beider zuEinem gemeinsamen Willen. DerWille eines jeden von den Kontrahirenden geht jeztauch auf das Eigenthum des andern, auf welches ervorher vielleicht nicht ging; welches er vielleicht garnicht kannte, indem ja nicht nothwendig schon jeztStreit über die Objekte obwalten mufs, sondern viel-leicht erst in der Zukunft befürchtet wird; oder überwelches, wenn er es kannte, er noch nichts beschlos-sen hatte. Der Wille jeder Parthei erstrekt sich jeztüber ihren Privatzweck hinaus, aber nur als negativer ;Wille. leder will blofs nicht, was der andere will;weiter beschliefst er auch nichts darüber, als dafs eres nicht für sich begehre. Wie es übrigens damit aus.falle, ob es dem andern etwa durch einen Dritten wer-de abgenommen werden, ist ihm zufolge dieses seinesWollens ganz gleichgültig. Also, worauf viel an-kömmt, der materiale Wille beider, inwiefern er ge-meinsam ist, ist lediglich negativ.

Endlich liegt auch noch dies im Begriffe des Ver-trags , dafs dieser gemeinsame Wille festgesetzt wer-de, als ein dauernder, und alle künftige freie Hand-lungen der Partheien leitender Wille, als das Rechts-gesez beider, wodurch ihr künftiges rechtliches Ver.

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