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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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I IfvaUir zur Grenze unsers physischen Vermögens gesezt.

1 ^Wird der Flufs etwa seicht, zum durchwaten, oder!; Jl^finden wir die SchifFarth dann erst wird es noting^ se yn, dafs wir ihn durch Verabredung zur Grenze un-srer Willkiihr machen.

> I Dieser Wille beider, das oder- jenes eigenthüm-|i| lieh zu besitzen , ist der Irivatwille eines jeden. Es1 sind sonach im Vertrage zuförderst zwei Privatwillen;

vvehha, da sie auf ein Objekt ausgehen, materielleil Willen zu nennen sind. Dann wird zur Möglichkeiteines Vertrags erfodert, dafs leide Partheien den Wil-len haben, sich über ihre entweder schon jetzt streiten-den, oder möglicher Weise in der Zukunft streitendenAnsprüche zu vertragen; jeder an seiner Seite über diestreitigen Objekte in etwas nachzugeben, bis beiderAnsprüche neben einander bestehen können. Wennnur einer von beiden, oder wenn keiner von beidensich vertragen will, so ist kein Vertrag möglich, undes erfolgt nothwendig Krieg. Nach dem Rech.sgesetzeist das vernünftige Wesen gehalten, diesen Willen zuhaben, und es giebt ein Zwangsrecht, jeden zum Ver-4 tra«e zu nöthigen; (welches freilich, da sich nicht be-stimmen läfst, bis zu welcher Grenze jemand nachge-ben solle, keine Anwendbarkeit bat) darum, weil derZustand des wirklichen Kriegs, oder auch nur dieBe-sorgnifs eines möglichen Krieges kein rechtlicher Zu-i stand ist: Alles, wie oben erwiesen worden. Es^ wird sonach zu einein Vertrage zweitens erfodert eineVereinigung des Willens beider zu gütlicher Beilegungihres Rechtsstreits : welchen Willen wir, da er auf dieForm des Verlrags geht, den Jonnuliter gemeinsamenJVilltn nennen wollen.

A 2 Fer-