Ferner müssen beide Partheien das gleiche Rechtauf die Sache haben; ausserdem wäre zwischen ihnenkein Rechtsstreit, der eben durch den Vertrag vermit-telt werden soll. Dies nun ist, der Natur der Sachenach, mit allen Objekten, und allen freien Wesen,die Anspruch auf dieselben machen, der Fall. Vordem Vertrage hat keiner einen Rechtsgrund für seinenBesiz der streitigen Sache anzuführen , als seine freie,und vernünftige Natur; denselben Rechtsgrund aberhaben alle freie Wesen anzuführen. Ueber dasEigen-thum ihrer Leiber können die Personen nicht in Streitgerathen, indem der natürliche Gebrauch jedes Leibes,ihn durch den blofsen Willen in Bewegung zu setzen,allen Subjekten, ausser Einem, physisch unmöglich ist;auf die ganze übrige Sinnenwelt haben, erwiesener-massen, alle freie Wesen dasselbe Recht.
Doch ist keineswegs aus der Acht zu lassen, dafsnicht gerade gegenwärtig schon beide Partheien An-spruch auf denselben Besiz machen müssen, sonderndafs nur zu befürchten seyn kann, es möchte ein sol-cher streitender Anspruch tu der Zukunft entstehen. EinFall von beiden aber mufs ein treten ; denn ausserdemwäre die Sphäre für die Freiheit beider Partheien völ-lig abgesondert, und würde von ihnen für abgesondertgehalten, und es wäre ganz unnöthig, dieselbe durchVertrag festzusetzen.— So lange du etwa durch einenFlufs von mir getrennt bist, über welchen zu kommenwir beide für gleich unmöglich halten, wird es keinemvon uns einfallen, uns gegenseitig zu versprechen, dafswir nicht über den Flufs gehen, und an dem andernUfer uns anbauen wollen. Der Flufs ist uns durch die
Nairn