z. C. Von dom Reichstage. 521
len. Hier ist nicht die Rede von der Einwilligung allereinzelnen Stände, denn sonst würde fast nie ein allge,meiner Nelchöschluß bewirkt werden können, auch würdensonst dadurch die älter» NeichSgesetzlichen Verordnungen,daß in den einzelnen Collegien nach der Mehrheit der Stim-men der Schluß gefaßt werden soll, aufgehoben wordenseyn, welches doch gewiß nicht die Absicht war, sondern esist hier vielmehr von der Einwilligung aller LreyNeichs-collegien die Rede. Sollen aber dergleichen Majesiäts-rechte nicht ohne Einwilligung der brey Reichscollegien aus-geübt werden, so kann dem Kaiser unmöglich das Recht derEntscheidung bey verschiedenen Meinungen der drey Colle-gien zustshen, weil es sonst an der erforderlichen Einwilli-gung eines oder mehrerer Collegien fehlen würde. Eben soverspricht auch der Kaiser in seiner Wahlcapimlation *),daß er in allgemeinen Neichsgeschästen nichts ohne Re ichs-tagige freye Beystimmung fürnchmen wolle. Also ohneBeystimmung des Reichstags, mithin aller drey Reichscolle-gien, welche den Reichstag ausmachen, keinesweges aberblos einzeliier Reichscollegien soll der Kaiser nichts vonReichsgeschäften vornehmen. Lassen sich indessen die Stän-de die kaiserliche Entscheidung gefallen, und pflichtet nach-gehends das dissentirende Collegium ausdrücklich oder still-schweigend der kaiserlichen Meynung bey, so ist es etwasanders. Allein, daß sie beypflichren und die kaiserliche Ent-scheidung sich gefallen lassen müßten, kann nicht behauptetwerden.
Kk ;
») Art. IV. §. r.