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1 (1797)
Entstehung
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520
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Z 2 Q 4.B. Von d. Recht u.d. Art u. Weift d.R.Neg.

an, daß sogleich mit ihnen zur Ne - undCorrrlation geschrit-ten werden möchte, ehe die höhern Reichs-Collegia sich ei«nes gemeinschaftlichen Schluffes vereinigt hätten, damit,wie sie sich ausdrückten, also mir gesanrmrer Hand-lung ein Schluß oder gemacht werden

rnöcht e." Hierüber entstanden große Streitigkeiten, wel-che Moser*) weilläustig anführt. Die beyde höhereNeichscollegia erklärten indessen den Reichsstädten, daß sienicht verlangten, über das Neichsstädische Collegium eineMehrheit ihrer Lollegialstimmen zu behaupten; und htebeyist es nachgehends geblieben, wenigstens haben die Städtesich dabey beruhigt.

§. 158.

Har denn nun aber der Kaiser nicht das Recht, im Falldie Reichs - Collegien unter sich nicht einig sind, zu entschei-den? Wir haben mehrere dergleichen Fälle gehabt, daß dasReich auf des Kaisers Entscheidung compromittirr hat, alleinein solches Compromiß giebt dem Kaiser an und für sich keinRecht der Entscheidung für alle Fälle. Oesters hat man auchnur des Kaisers Erklärung gewünscht, um weiter über dieSache Nachdenken zu können. Dies kann also kein der kai-serlichen Entscheidung günstiges Herkommen bilden und ebmso wenig ist dem Kaiser durch ein Gesetz dieses Recht einge-räumt worden. Zm Gegentheil ist in dem Westph. Frie-den enthalten **), daß die Comirialrechke nicht anders alsMit Einwilligung aller Reichsstände ausgeübt werden svl-

von den Reichstagen Th. 2. S. Z2A. s. auch dessenStaatsrecht Th. 49. Cap. woselbst die altern und neuernVerhandlungen angeführt sind, ingleichen das RepertyriuMdes St, u. L. R. Art. Reichsstädterath,

Man s. i. t-7.