Z94 Z - B. Von der Regier, des teutsch. Reichs überh.
noch Postskripte beygefügt, und darin» die nicht zurHanptstsche gehörigen Puncte berührt werden. Wo diesnicht geschieht, da müssen wenigstens Auszüge gemacht unddiese zu den besondern Acten über diesen Gegenstand gelegtwerden.
Sodann sondre man Urkunden, wodurch Rechteund Verbindlichkeiten gestiftet, bestärkt oder aufgehobenfind, als Vertrage, Lehnsbriefe, Ehestiftungen u. s. w. vonandern Schriften, dis bep Gelegenheit eines Geschäftsabgefasset worden, oder Nachrichten davon enthalten, undKeren einzelne Sammlung von jeder Materie ein StückActen ausmacht ab, damit sie, wenn es nöchig ist-einzeln vorgelegt werden können. Mit den Urkunden istoft noch sorgfältiger und behutsamer umzugrhen, als denActen. Besonders ist auf die Erhaltung der Siegel zusehen. Es ist aber auch rathsam durch die ArchivbedienteAbschriften von den Urkunden verfertigen, sie von den Ar-chivaricn vidimiren zu lassen ssnd diese Abschriften an einenbesondern Ort zu verwahren, damit man theils nicht nü-thig hat, die Originalien selbst immer zu gebrauchen, theibkaber, um, wenn durch irgend ein Unglück das Originalverlohren ginge, noch eine beglaubte Abschrift zu haben.
Die übrigen Schriften müssen nach den Materien ge-ordnet werden. Zn mehrerer Rücksicht ist es am besten,wenn sie ihre gewöhnliche Größe behalten und nicht zusam-
') P ü t t e r s Anleitung zur jurist. Praxis Th. i. ft 449.u. f. woselbst sehr schon von der Einrichtung der Archive gehan-'dclt wird., Sodann ist »och vorzüglich zu bemerken des HerrnRegier. Rath und Geheimen Archivar Spies Abhandl. vonArchiven. Halle 1777. in 8 - Der nun verstorbene! Verfasserwar unstreitig in aller Rücksicht, einer der chcsten Archivare sinTeutschland. *