Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
300
Einzelbild herunterladen
 

Zoo 2. B. Von der Pels. des Kais. u. den Rcichsst.

Die Processionsordnung, welche die Kurfürsten im I.1764, bey der Krönung des damaligen Römischen KönigsJosephs II. beobachteten, bey welcher zum ersten und letz-ten Mahl alle neun Kurfürsten waren, und bey welchersiH auch der Kaiser befand, war folgende:

9. Vraunschweig. 7. Brandenburg. 8. Pfalz.

6. Sachsen. Baiern.

dem R e i ch s f ü r st e n r a t h.

oder der Neichsfürstenrath, ohnerachtet dasselbe nichtblos aus den Reichsfürsten besteht, sondern auch in demsel-ben die Prälaten und Grafen Platz haben. Die Ständesitzen in diesem Collegio auf zwey Bänken, und zwar derge-stalt, daß die Geistlichen insgesammt auf der einen unddie Weltlichen auf der andern Bank ihre Plätze haben.Die geistliche Bank stimmt indessen nicht durchaus zuerst,sondern es werden abweselnd von einer Bank zur anderndie Stimmen abgelegt.

z. Trier.

Erbschazmeister. Erbtruchieß.

Erbmarschall.

Erbkämmerer.

Römischer König,s. Kölln.

r. Mainz.

Kaiser.

4. Böhmen.

Viertes Capitel.

Von

§. 9 °-

aö zweyte reichsständische Collegium ist das fürstliche,