Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
298
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298 s.B, Von der Pers. des Kais. u. den NeichSst.

einer Sitzung zur andern abwechseln, Hierauf Böhmen,Pfalz, Sachsen und Brandenburg folgen-und endlichBraunschweig den Beschluß macht.

Die Lateralordnung, nach welcher die Kurfürsten zuLeyden Seiten des Kaisers zu sitzen pflegten, wurde durchhie G.B. zuerst aus folgende Art Cap.z. und 4. bestimmt:Reckte Seite. Kaiser. Linke Seite.

1) Mainz. s) Trier, z) Kölln.

4) Böhmen. 6) Sachsen.

Pfalz.

Brandenbura.

Es ist 'änderbar, daß Pfalz den dritten Platz auf derrechten Seite hat, da es doch den zweyt-m auf der linkenSeite haben könnte und sollte. Ein Grund davon läßt sichnicht angeöen. Es scheint aber, daß man einen Platz aufder rechten Seite für vorzüglicher hält, wenn man gleichdadurch weiter vom Kaiser entfernt wird; denn sh hatauch Brandenburg sich in der Folge auf diese Seite gesetztund sich hier mit der vierten Stelle begnügt, da es aufder linken die dritte haben könnte. Die jetzige Lateralord-nung sowohl in Gegenwart des Kaisers, als auch am Wahl-tage in der Kirche ist folgende:

Rechte Seite. Kaiser.

1) Mainz. 2) Trier.

4) Böhmen. '

5) Pfalz.

7 Brandenburg.

Linke Seite.

Z) Kölln.

6) Sachsen.

§) Braunschweig.

An den Collegialsitzungen, wo mehrere Gesandte voneinem Kurfürsten gegenwärtig sind, sitzen die Votantenund die dritten Botschafter in derLinealordnung, die erstenBotschafter aber, welche man Repräsentanten nennt,