226 2. B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichsst.
winden noch unterfangen, noch darnach trachten wolle, dassel-be auf sich, seine Erben und Nachkommen, oder auf jemanSanders zu wenden," das heißt, daß er nicht die Kaiserwürdeerblich zu machen suchen wolle; denn dazu macht er sich nichtverbindlich, daß er sich nicht einmal bemühen wolle, es dahinzu bringen, daß sein Sohn zu seinem Nachfolger erwähltwerde. Wenigstens würden sonst die mehrsten Kaiser an die-sem Punct wider ihre beschworne Wahlcapitusation handeln.
Wer zum Kaiser gewählt'werden könne? ist durch dieGesetze nicht bestimmt, nur will die G. B., daß die Kur-fürsten eincg gerechten, guten und nützlichen Mann(kominem iustum, bonum et utilew) wählen sollen. ,Cähaben also gesetzlich die Kurfürsten völlige Freyheit indiesem Punct, indem sie wählen können, wen sie wollen.Dem Herkommen und der Analogie ist es aber gemäß, daßnur eine Person aus dem hohen Adel dazu erwählt wer-den kann. Frcylich kann nach den von dem Herkommenvorgetragenen Grundsätzen (§.45) daraus, daß bisher nochkeiner, der nicht vom hohen Adel war, zum Kaiser gewähltworden ist, an und für sich kein Herkommen dieserhalb be-gründet werden, aber es ist wirklich in der Meinung derNothwendigkeit geschehen. Denn es war in dem Mittel-alter ein allgemeiner Satz, daß ein jeder nur von seinesGleichen gerichtet werden könnte. Da chun der Kaiserder höchste Richter im Reiche ist, der auch über den hohenAdel zu richten hat, so glaubte man, daß er selbst vom ho-hen Adel seyn müßte und wählte daher keine andere als einszu diesem, Adel gehörige Person. Zum hohen Adel selbst ge-hören übrigens nicht blos die Kurfürsten und Fürsten, son-dern auch die Grafen und Dynasten; cs hat daher keinenZweifel, daß auch ein bloßer Gras zum Kaiser erwählt wer-