Vorrede.
Betrachtungen dieser Art brachten mich schon inrvorigen Jahr zu dem Entschluß ein Werk scher das'tentsche Staat § rccht zu schreiben, das gleich weitvon comxendiacischer Kurze, als einem ermüdendenDetail entfernt,, einem reden, der nur etwas zu dengebildetem Ständen gehörte , mit den Rechten undPflichten des teutfchen Reichs,, und her höchste»malt in demselben, folglich auch ^ mit den Rechten undPflichten eines jeden teutfchen Reichsbürgers in Be-ziehung auf die höchste Gewalt im Staat bekanntmachen könnte; also nicht grade ein Werk für denStaats- und Geschäftsmann,, oder den Staatsrcchts-gelchrten, wenn gleich auch diese vielleicht manchesaus einem andern Gesichtspunkt vorgestellt finden, alsder war, woraus sie die Sache bisher betrachteten,sondern zum gemeinnützigen Gebrauch aller, wenigstensder gebildetem Stande. >
So gern ich nun hiebey meinen eignen Gang g<2gangen wäre und um desto unabhängiger zu scyn,nach einem eignen Plan das Ganze bearbeitet hätte,so glaubte ich doch noch einer großem Classc von Le-sern nützen zu können, wenn ich bei) meiner Ausfüh-rung ein System zum Grunds legte, nach welchemauf dm mehrsten Universitäten das teutsche .Staats-